Statt der pauschalen 50 Jahre weisen wir die tatsächliche, oft deutlich kürzere Restnutzungsdauer Ihrer vermieteten Immobilie nach. Das erhöht Ihre jährliche Abschreibung und Ihr Nettoeinkommen.
Vermietete Wohngebäude werden gesetzlich in der Regel über 50 Jahre abgeschrieben (§ 7 Abs. 4 EStG). Ist die tatsächliche Restnutzungsdauer nachweislich kürzer, darf schneller abgeschrieben werden. Den Nachweis liefert unser Gutachten.
Im kostenlosen AfA-Rechner sehen Sie sofort und ohne Kontaktdaten Ihre voraussichtliche Restnutzungsdauer und den möglichen AfA-Satz. Den Steuervorteil in Euro erhalten Sie direkt im Anschluss.
Ein zertifizierter Sachverständiger besichtigt und bewertet das Objekt, berücksichtigt dabei die acht Gewerke und erstellt das Gutachten zur Vorlage beim Finanzamt.
Sie reichen das Gutachten mit der Steuererklärung ein und profitieren jedes Jahr von der höheren AfA.
Rechtsgrundlage: § 7 EStG. Weitere Fragen beantworten wir gerne persönlich, telefonisch unter +49 234 54483405.
Die Finanzverwaltung verlangt ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen. Genau solche Gutachten erstellen wir, nach dem Modell der Anlage 2 der ImmoWertV.
Vor allem für vermietete Objekte mit Baujahr vor 2000. Ob es sich für Ihr Objekt rechnet, zeigt der AfA-Rechner oder eine kurze kostenlose Ersteinschätzung.
Grundsätzlich ja, denn der Zustand des Objekts ist entscheidend für die Restnutzungsdauer. Den Termin stimmen wir flexibel mit Ihnen oder Ihrer Hausverwaltung ab.
Das sagen wir Ihnen vorher. Sie erhalten von uns eine ehrliche Ersteinschätzung, bevor Sie beauftragen.
Nach der Besichtigung und mit vollständigen Unterlagen liegt das Restnutzungsdauergutachten in der Regel innerhalb weniger Wochen vor. Den verbindlichen Liefertermin nennen wir Ihnen mit dem Festpreisangebot, bevor Sie beauftragen.
In den meisten Fällen genügen das Baujahr, eine Übersicht der Modernisierungen mit ungefähren Jahreszahlen sowie Grundrisse und Fotos, soweit vorhanden. Was im Einzelfall zusätzlich nötig ist, klären wir bei der Beauftragung, Fehlendes lässt sich meist nachreichen.
Solange Ihr Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, ist eine rückwirkende Berücksichtigung häufig möglich. Ob das in Ihrem Fall greift, klären Sie am besten mit Ihrem Steuerberater, wir liefern die fachliche Grundlage.
Unsere Gutachten sind so aufgebaut, dass jeder Wertansatz nachvollziehbar begründet ist. Kommen dennoch Rückfragen, unterstützen wir Sie und Ihren Steuerberater mit den nötigen Erläuterungen.
Berechnen Sie Ihr Potenzial in zwei Minuten mit unserem AfA-Rechner oder fragen Sie direkt ein Gutachten an.