Statt pauschal 50 Jahre abzuschreiben, weisen viele Eigentümer mit einem Restnutzungsdauergutachten eine kürzere Nutzungsdauer nach. Rechnen Sie hier aus, was das für Ihre Steuer bedeuten kann.
Ergibt sich aus Baujahr, Gesamtnutzungsdauer und Ihren Modernisierungen nach dem Punktraster der Anlage 2 der ImmoWertV.
Wie hoch Ihr Steuervorteil in Euro ausfällt, sehen Sie direkt im Anschluss. Sagen Sie uns dafür kurz, wie wir Sie erreichen.
| Gesetzlich | Tatsächlich | |
|---|---|---|
| Nutzungsdauer in Jahren | 50 Jahre | – |
| Abschreibung pro Jahr | – | – |
| Jährlicher Steuervorteil | – | – |
Vermietete Wohngebäude werden gesetzlich in der Regel über 50 Jahre abgeschrieben (§ 7 Abs. 4 EStG). Ist die tatsächliche Restnutzungsdauer nachweislich kürzer, darf schneller abgeschrieben werden. Den Nachweis liefert ein Gutachten eines nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen.
Sie prüfen hier unverbindlich, ob sich ein Gutachten für Ihr Objekt rechnen kann.
Wir erstellen das Restnutzungsdauergutachten nach anerkannten Standards.
Das Gutachten wird mit der Steuererklärung beim Finanzamt vorgelegt.
Bei Anerkennung steigt Ihre jährliche AfA und damit Ihr Nettoeinkommen.
Schicken Sie uns die Eckdaten Ihrer Immobilie. Wir geben Ihnen eine ehrliche Einschätzung, bevor Sie beauftragen.
Was Eigentümerinnen und Eigentümer uns am häufigsten fragen, bevor sie ein Gutachten beauftragen.
Der Rechner nutzt dasselbe Modell wie das spätere Gutachten, das Punktraster der Anlage 2 der ImmoWertV. Er liefert damit eine belastbare Orientierung. Die verbindliche Restnutzungsdauer ergibt sich erst aus der Bewertung durch den Sachverständigen vor Ort, weil dort auch der tatsächliche Zustand einfließt.
Nach der Besichtigung und mit vollständigen Unterlagen liegt das Restnutzungsdauergutachten in der Regel innerhalb weniger Wochen vor. Den verbindlichen Liefertermin nennen wir Ihnen mit dem Festpreisangebot, bevor Sie beauftragen.
In den meisten Fällen genügen das Baujahr, eine Übersicht der Modernisierungen mit ungefähren Jahreszahlen sowie Grundrisse und Fotos, soweit vorhanden. Was im Einzelfall zusätzlich nötig ist, klären wir bei der Beauftragung, Fehlendes lässt sich meist nachreichen.
Ja. Das Gutachten kommt für Eigentumswohnungen genauso infrage wie für Ein- und Mehrfamilienhäuser oder Gewerbeobjekte. Entscheidend ist nicht die Objektart, sondern der Abstand zwischen der pauschalen Abschreibung und der tatsächlichen Restnutzungsdauer.
Solange Ihr Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, ist eine rückwirkende Berücksichtigung häufig möglich. Ob das in Ihrem Fall greift, klären Sie am besten mit Ihrem Steuerberater, wir liefern die fachliche Grundlage.
Unsere Gutachten sind so aufgebaut, dass jeder Wertansatz nachvollziehbar begründet ist. Kommen dennoch Rückfragen, unterstützen wir Sie und Ihren Steuerberater mit den nötigen Erläuterungen.