- Wahlrecht des Steuerpflichtigen den typisierten AfA-Satz an die kürzere Nutzungsdauer anzupassen
- Modellhaft ermittelte Restnutzungsdauer nach ImmoWertV als Nachweis geeignet
- Abstellung auf wirtschaftliche Nutzungsdauer als Nachweis ausreichend
- Sachverständige Begutachtung weiterhin notwendig
MG Value Experts als Partner für die Immobilienbewertung hilft Ihnen bei dem Nachweis einer kürzeren Restnutzungsdauer durch ein akzeptiertes Gutachten zur Vorlage bei Ihrem Finanzamt.
Anforderung:
substanzielle Gebäudemerkmale wie Bauweise, verwendete Baustoffe, Bauausführung etc.
Beurteilung des Zeitraums der wirtschaftlichen Nutzbarkeit eines Gebäudes
z.B. Vorteil aus Eigennutzung, Entgelt vs. Instandhaltungs-/Unterhaltungsaufwand
z. B. zeitlich befristete Mietverträge oder bestehende Abbruchverfügungen können als Teilbereich der wirtschaftlichen Nutzbarkeit zugerechnet werden
Kürzere Restnutzungsdauer
- Den Steuerpflichtigen steht insoweit die Option zu, die Abschreibung nach der tatsächlichen Nutzungsdauer statt nach typisierten festen AfA-Sätzen vorzunehmen.
- Nutzungsdauer im Sinne des § 7 Absatz 4 Satz 2 EStG ist gemäß § 11c Absatz 1 Satz 1 EStDV der Zeitraum, in dem ein Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann.